Umsatzsteuererstattung
Ausfuhr und Mehrwertsteuererstattung
Umsatzsteuer/VAT (gewerblich):
Unternehmen außerhalb Deutschlands können mit NACHWEIS der Umsatzsteuer-ID auch ohne Umsatzsteuer beliefert werden. Dafür berechnen wir 10 Euro Aufpreis für die Bearbeitung.
Bei Lieferungen nach Österreich und Frankreich weisen wir die jeweilige MwSt. des Ziellandes aus. Bitte fordern Sie nach Versand der Ware eine Rechnung an. Eine Vorab-Rechnung ist leider nicht möglich, da die Bestellung zunächst reserviert und erst mit Zahlungseingang gebucht wird.
Aziende al di fuori della Germania possono essere forniti anche senza IVA. Basta fornirci la partita IVA. Per questo servizio chiediamo un supplemento di 10 Euro.
Nous envoyons pour des entreprises aussi sans TVA. Mais pour ca nous avons besoins de votre numero de TVA. Pour ce service nous chargeons 10 Euros.
Mehrwertsteuerrückerstattung für kommerzielle Ausfuhrlieferungen
Sollten Sie die bei uns gekaufte Ware von uns innerhalb der EU liefern lassen und danach ausführen, erstatten wir die Umsatzsteuer, sofern der Warenwert unter 1000 Euro lag und die Grenzzollstelle die Ausfuhr mit Stempel bestätigt. Hierfür berechnen wir 10 Euro. Sie müssen uns noch einen Gewerbenachweis vorlegen. Sofern die Lieferung innerhalb der EU an einen Dritten erfolgt, erfolgt eine Erstattung nur dann, wenn die Rechnungadresse von vorneherin an den ausländischen Abnehmer ausgestellt war. Ist die Lieferadresse dagegen mit der Person identisch (Wohnsitz in Deutschland) erfolgt keine Erstattung. Die tatsächliche Ausfuhr muss nachgewiesen werden und zeitnah (innerhalb von 2 Wochen) erfolgen. Bei einem Warenwert über 1000 Euro ist keine Erstattung möglich.
Mehrwertsteuerrückerstattung für Ausfuhrlieferungen in nicht kommerziellen Reiseverkehr (privat)
Die Mehrwertsteuer wird erstattet, wenn:
- der Käufer einen Wohnort in einem Staat außerhalb EU (Drittlandkäufer) und KEINEN Wohnsitz in Deutschland hat
- der Käufer die Ware innerhalb von drei Monaten ausführt
- der Käufer die Ware bei uns abholt oder z.B. in ein Hotel an SEINEN Namen senden lässt.
- die notwendigen Nachweise uns übergeben werden. Wir berechnen Ihnen für den Service 10.- Euro. (siehe unten)
Am Grenzraum Schweiz/Deutschland nahmen Bewohner die Bestellungen schweizer Verbraucher an, die Kunden mussten die Pakete dann abholen. Die Bewohner selbst holten sich von deutschen Grenzbeamten über Ausfuhrbescheinigungen die Mehrwertsteuer von 19 Prozent zurück. Die deutsche Bundesfinanzdirektion ist zur Auffassung gelangt, dass in Deutschland online bestellte Ware keine Befreiung von der Mehrwertsteuer erhalten soll. Als Argument hierfür gilt, dass die Schweiz nicht Teil der EU-Gemeinschaft ist und die Ware so außerhalb der EU bestellt wurde. Zudem gelte eine steuerfreie Ausfuhr nur für Lieferungen, welche der Abnehmer persönlich im Geschäft abholen würde.
Danach gilt eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 3a UStG nur für Lieferungen, die der Abnehmer im persönlichen Reiseverkehr ausführt. Ausfuhr im persönlichen Reiseverkehr‘ setzt voraus, dass es sich regelmäßig um Geschäfte über den Ladentisch handelt, heißt es von der Bundesfinanzdirektion.
Eine Ausfuhr im Reiseverkehr liegt vor, wenn der Drittlandkäufer die erworbene Ware im persönlichen Reisegepäck ins Drittlandsgebiet mitnimmt.
Keine Ausfuhr im Reiseverkehr liegt vor, wenn der Käufer die Ware durch einen Spediteur, durch Bahn oder Post usw. in ein Drittland versendet oder zuvor an einen Dritten versenden lässt.
Drittlandkäufer sind Reisende mit Wohnort in einem Staat außerhalb der EU. Auf die Staatsangehörigkeit des Käufers kommt es nicht an. Der Wohnort im Drittland muss im Zeitpunkt der Ausfuhrlieferung vorhanden sein.
Beispiele:
- Eine deutsche Staatsangehörige hat ihren Wohnort laut Eintragung im Pass in der Schweiz. Sie ist eine Drittlandskäuferin.
- Ein japanischer Staatsangehöriger hat seinen Wohnort in Belgien. Er ist kein Drittlandkäufer.
Ein Student aus einem Drittland studiert in Deutschland. Er hat während des Studiums ein Wohnort in Gebiet der EU und ist daher kein Drittlandskäufer. Dasselbe gilt auch für Arbeitnehmer in Deutschland aus nicht EU-Gebiet.
Notwendige Nachweise für die Mehrwertsteuerrückerstattung
1. Ausfuhrnachweis (Beleg über die Ausfuhr der Ware = Originalrechnung und Ausfuhrbescheinigung (Link führt zum deutschen Zoll) soll folgende Angaben enthalten:- Name und Anschrift des liefernden Unternehmers
- Handelsübliche Bezeichnung(en) und Menge(n) der Ausgeführten Ware(n)
- Ort und Tag der Ausfuhr
- Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle des EU-Mitgliedstaats, über den der Käufer die Ware ausführt. Ein Stempel der Zollstelle reicht NICHT aus!
2. Abnehmernachweis soll folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift (Land, Wohnort; Straße und Hausnummer) des Drittlandkäufers
3. zusätzlich benötigen wir die Originalrechnung, da darauf die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist.
Verfahrensschritte an der Grenzzollstelle
Der Drittlandkäufer legt an der Grenzzollstelle vor:- seinen Reisepass
- die Ausfuhrbelege: Originalrechnung +Ausfuhrbescheinigung (Link führt zum deutschen Zoll)
- die auszuführende Ware
- die Abfertigung der zur Ausfuhr vorgelegten und im Ausfuhrbeleg näher bezeichneten Waren
- die Übereinstimmung der Angaben über Name, Anschrift, Nummer der Passes des Käufers mit den Angaben im Ausfuhrbeleg (bitte achten Sie darauf - das wird sehr oft nicht gemacht. Ein einfacher Stempel reicht NICHT aus!). In der Ausfuhrbescheinigung (Link führt zum deutschen Zoll) ist dies bereits berücksichtigt!
Vorschlag von uns für eine problemlose Abwicklung:
Sie lassen innerhalb Deutschlands anliefern und überlassen die weitere Abwicklung einem Dienstleister, der für Exporte in die Schweiz spezialisiert ist: